SATZUNG

Gründungsdatum: 03. Februar 1993

Stand: 03. Februar 1993

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

§ 10

Der geschäftsführende Vorstand

§ 2

Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

 

§ 11

Der erweiterte Vorstand

§ 3

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

§ 12

Aufgaben des erweiterten Vorstandes

§ 4

Geschäftsjahr

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung

§ 5

Mitgliedschaft

 

§ 14

Kassenprüfer

§ 6

Nachprüfbarkeit der Entscheidungen

 

§ 15

Haftung

§ 7

Beiträge

 

§ 16

Auflösung des Vereins

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 17

Erklärungen zum Datenschutz

§ 9

Organe des Vereins

 

 § 18

Inkrafttreten 


§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Tennisclub Witzwort e.V..
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum einzutragen. Er hat seinen Sitz in Witzwort. Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins ist Witzwort, Gerichtsstand ist Husum.

 

 

 

§ 2

Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

 

Der Verein wird Mitglied des Kreistennisverbandes Nordfriesland e.V. und des Tennisverbandes Schleswig-Holstein e.V. .

Der Verein kann sich weiteren Verbänden anschließen, wenn dieses dem Vereinszweck förderlich ist.

 

 

 

§ 3

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der Jugendpflege.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte übrig bleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Witzwort, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den erweiterten Vorstand des Vereins zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungsverpflichtungen für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag in eine fördernde oder ruhende Mitgliedschaft umgewandelt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Antrag wirksam werden soll. Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. § 5, Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Pflichten als Mitglied wiederholt verletzt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Datum des Poststempels an, schriftlich gegen den Ausschluss Beschwerde einzulegen. Über den Ausschluss entscheidet dann, mit einfacher Mehrheit, die nächste Mitgliederversammlung.

Nach dem Ausscheiden oder dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliederrechte. Ein Anspruch an das Vermögen des Vereins besteht nicht. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt jedoch für die Erfüllung sämtlicher ihm für das laufende Geschäftsjahr erwachsenen Verbindlichkeiten haftbar.

 

 

 

§ 6

Nachprüfbarkeit der Entscheidungen

 

Das Aufnahme- und Ausschließungsverfahren kann durch das Gericht nur auf Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens geprüft werden. Die sachlichen Gründe der Entscheidung sind einer Nachprüfung entzogen.

 

 

 

§ 7

Beiträge

 

Bei Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Zur Erfüllung seines Zwecks kann der Verein Ordnungen beschließen, mit dem Ziel, dass die aktiven Mitglieder gleichmäßig zur Erfüllung des Vereinszwecks beitragen. Die sich hieraus ergebenden Aufgaben und Arbeiten können durch Zahlungsverpflichtung erfüllt werden.

Der Jahresbeitrag wird bei einjähriger Zahlung zum 01. März und bei halbjährlicher Zahlung zum 01. März und 01. September jeden Jahres vom Konto des Mitglieds durch den Kassenwart abgebucht.

Über die Höhe der Jahresbeiträge sowie über die Höhe und Fälligkeiten der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der aus § 7, Abs. 2 resultierenden Verpflichtungen entscheidet nach Anhörung der Mitgliederversammlung der erweiterte Vorstand (Einschränkung für die Bauzeit siehe § 13, Abs.1).

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Fördernde Mitglieder sind ebenfalls von der Zahlung von Umlagen befreit.

Der erweiterte Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

 

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der beschlossenen Ordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Spiel- und sonstigen Ordnungen zu beachten und zu erfüllen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Ziele in jeder Beziehung zu unterstützen. Sie haben die Interessen des Vereins zu fördern.

Die aktiven Mitglieder haben das Recht, auf den Anlagen des Vereins entsprechend der Ordnungen Tennissport zu treiben.

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, den Jahresbeitrag sowie die sonstigen Umlagen, Gebühren und Entgelte aus besonderen Ordnungen zu zahlen.

 

 

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 10

Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins (i. S. v. § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstands, die Wahl und Amtsdauer sowie die Sitzungen des Vorstandes ergeben sich aus § 11 und § 12 dieser Satzung.

 

 

 

§ 11

Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 10 dieser Satzung), dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Arbeits- und Gerätewart.

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in den Jahren mit ungerader Endziffer der Vorsitzende, der Schriftwart und der Sportwart; in den Jahren mit gerader Endziffer der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart und der Arbeits- und Gerätewart. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive und volljährige Mitglieder des Vereins. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im erweiterten Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit.

Der erweiterte Vorstand ist mit vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit kann kein Beschluss gefasst werden. In Fällen, die keinen Aufschub zulassen, ist der Vorsitzende berechtigt, alleine eine Entscheidung zu treffen. Er hat diese unverzüglich dem erweiterten Vorstand zur Behandlung vorzulegen.

Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

 

 

 

 

§ 12
Aufgaben des erweiterten Vorstandes

 

Der Vorsitzende beruft den erweiterten Vorstand bei Bedarf ein und leitet die Sitzung. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorsitzende einen Jahresbericht.
Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes muss der Vorsitzende den erweiterten Vorstand innerhalb von 14 Tagen einberufen.

Der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Vorsitzenden in allen Angelegenheiten.

Der Schriftführer versieht den Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Kassenwart leitet das Rechnungswesen und verwaltet das Vermögen des Vereins. Ihm obliegt die Erhebung der Jahresbeiträge, der sonstigen Beiträge und Umlagen. In Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Der Kassenwart gibt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und legt einen Haushaltsplan vor.

Der Sportwart leitet den gesamten Spielbetrieb. Er beruft einen Spielausschuss, der ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. Dem Spielausschuss gehören der Jugendwart und die Mannschaftsführer der Mannschaften an, die an Punktspielen teilnehmen. Bei Bedarf können weitere Personen in den Spielausschuss berufen werden.

Der Sportwart beruft bei Bedarf den Spielausschuss ein. Er führt hier den Vorsitz.

Beschlüsse des Spielausschusses, die für den Verein einen finanziellen Aufwand darstellen, sind nichtig, wenn der erweiterte Vorstand seine Zustimmung verweigert.

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen. Er ist für den Spielbetrieb der Jugendlichen in Abstimmung mit dem Sportwart verantwortlich.

Ihm obliegt die Organisation von Turnieren und sonstigen Veranstaltungen innerhalb des Vereins und die Meldung von Mitgliedern zu Turnieren und Wettkämpfen außerhalb des Vereins, soweit dieses ausschließlich Jugendliche betrifft. Die Zuständigkeit des Sportwartes ist insoweit eingeschränkt.

Der Arbeits- und Gerätewart ist zuständig für die Unterhaltung und Instandsetzung der gesamten Sportanlage und des später zu erstellenden Vereinshauses. Zur Durchführung der Unterhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten in Eigenleistungen der Mitglieder kann eine besondere Ordnung beschlossen werden.

 

 

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes , des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer,
Anhörung bei der Festsetzung der Jahresbeiträge , der sonstigen Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeiten.

In der Zeit des Baues der beiden Tennisplätze beschließt die Mitgliederversammlung abweichend von § 7 (4) über die Höhe der Beiträge, der Umlagen sowie deren Fälligkeiten.
Satzungsänderungen ,
Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstandes,
Beschluss über den Haushaltsplan,
Beschluss über Ordnungen i.S.d. § 7 Abs.2 dieser Satzung,
Aufnahme und Bestellungen von Sicherheiten,
Entlastung des erweiterten Vorstandes.

Im ersten Viertel jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 1/4 der aktiven Mitglieder über 14 Jahre oder vom erweiterten Vorstand gestellt wird. Diese Versammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Rundschreiben mindestens sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht wird, muss dieses durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. das Vorhaben als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab 14 Jahren. Bei der Wahl des Jugendwartes sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden .

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Satzungsänderung muss als Antrag auf der Tagesordnung gestanden haben.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich und möglichst mit Begründung an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge sind zu Beginn der Versammlung in die Tagesordnung aufzunehmen. Nicht in die Tagesordnung aufgenommene Anträge können als Dringlichkeitsanträge auf der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.

 

 

 

§ 14
Kassenprüfer

 

Die Rechnungslegung des Vereins wird von zwei Kassenprüfern einmal im Jahr geprüft. Sie haben das Recht, jederzeit in die Unterlagen der Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den vom Kassenwart der Mitgliederversammlung vorzulegenden Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr auf sachliche Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren jeweils um ein Jahr versetzt gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

 

 

§ 15
Haftung

 

Bei Sachbeschädigungen, die mutwillig oder grobfahrlässig durch ein Mitglied verschuldet werden, übernimmt der Verein keine Haftung.

Vereinseigene Sachgegenstände, die einem Mitglied abhanden gekommen sind oder in seiner Obhut mutwillig oder grobfahrlässig beschädigt werden, müssen von diesem zum Neuwert ersetzt werden. Das gleiche gilt für die mutwillige oder grobfahrlässige Beschädigung an Sporteinrichtungen.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für in Ausübung der aktiven oder passiven Mitgliedschaft entstandene Unfälle oder Diebstähle. Er schließt hierfür über den Landessportverband bzw. über einen anderen Verband eine Gruppenpflicht- und Unfallversicherung ab. Über die von dort gewährte Entschädigung hinaus wird vom Verein keine weitere Entschädigung gegeben.

Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen der verschiedenen Sparten des Landessportverbandes e.V. und die Satzungen und Ordnungen anderer- Verbände, bei denen Versicherungen abgeschlossen werden, in der jeweils gültigen Fassung an.

 

 

 

§ 16
Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte der Verein vor Baubeginn der beiden Tennisspielflächen wieder aufgelöst werden, werden die eingezahlten Beiträge nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Mitglieder zurückgezahlt.

Bei einer späteren Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten das gesamte übrig bleibende Vermögen nach Maßgabe § 3 Abs. 5 dieser Satzung an die Gemeinde Witzwort.

 

 § 17
Erklärungen zum Datenschutz

1.   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.   Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-       das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-       das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-       das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-       das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-       das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
-       das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.



 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Vereinsgründung in Kraft. Eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt nach Beschluss der Mitgliederversammlung über den Baubeginn der Tennisanlage in Witzwort.
Die vorstehende Satzung des Tennisclubs Witzwort wurde auf der Gründungsversammlung durch die anwesenden Gründungsmitglieder beschlossen und genehmigt. Aktualisierungen werden eingefügt.

 

 

Witzwort, 08. Februar 2019